Sofern im laufenden Verfahren aufgrund einer veränderten Zahnsituation ein neuer Heil- und Kostenplan vorgelegt wird, welcher eine gänzlich andere Versorgung mit anderem Umfang beinhaltet, so kommt eine Klageänderung mit dem Ziel, den neuen Heil- und Kostenplan sachverständig begutachten zu lassen, nicht in Betracht. Denn es handelt sich dann nicht um einen modifizierten Heil- und Kostenplan, der im Kern aber noch auf die streitgegenständlichen Pläne zurückzuführen wäre, sondern vielmehr um eine gänzlich andere Versorgung und damit um einen neuen Versicherungsfall. Hinzu kommt, dass der neue Behandlungsplan nicht von den gestellten Anträgen umfasst ist und dem Versicherer auch nicht zur Leistungsprüfung vorlag, sodass ein etwaiger Leistungsanspruch diesbezüglich jedenfalls nicht fällig ist.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel, Köln
anne.middel@bld.de
Keine Klageänderung bei Einreichung eines neuen Heil- und Kostenplans während des laufenden Verfahrens
LG Osnabrück, Urteil vom 21.6.2024 - 9 O 357/22 (nicht rechtskräftig)