Die Behandlung eines Prostatakarzinoms mit einer Protonenstrahlentherapie ist keine anerkannte Therapie nach der maßgeblichen Leitlinie. Ausreichende Nutzenbelege für die Therapie und Langzeitergebnisse liegen nicht vor. Zudem stehen von der Schulmedizin anerkannte Behandlungsmethoden zur Verfügung, sodass kein Versicherungsschutz nach § 4 Abs. 6 MB/KK besteht.
Ansprechpartner
RA Michael Rauscher, München
michael.rauscher@bld.de
Keine medizinische Notwendigkeit einer Protonenstrahlentherapie beim Prostatakarzinom
OLG München, Beschluss vom 15.2.2022 - 25 U 41/22 (nicht rechtskräftig)

