1. Ist der Notar mit der Einholung einer Löschungsbewilligung gegenüber dem Grundpfandgläubiger beauftragt, verletzt er seine Amtspflichten nicht, wenn er dem Grundpfandgläubiger den zugrundeliegenden Aufhebungsvertrag übermittelt. Der Grundpfandgläubiger hat ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der jeweiligen Beträge, sodass nicht erwartet werden kann, dass er ohne diese Kenntnis die Löschungsbewilligung erteilt.
2. Auch Gründe des Datenschutzes stehen dem nicht entgegen, da in der Beauftragung des Notars eine Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a), 7 DSGVO liegt. Zum anderen ist die Übermittlung der streitgegenständlichen Daten zur Durchführung vertraglicher Maßnahmen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO erforderlich.
Ansprechpartner
RA Dr. Simon Kubiak
Keine notarielle Pflichtverletzung bei Vertragsübermittlung an Grundpfandgläubiger
LG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2025 – 2b O 110/25 (nicht rechtskräftig)


