1. Verspricht der Versicherer in der Wohngebäudeversicherung Ersatz der „notwendigen Reparaturkosten“ (hier: § 12 Abs. 1 lit. b) VGB 2017), umfasst dies nur solche Aufwendungen, die zur Beseitigung der durch das versicherte Ereignis eingetretenen Substanzbeeinträchtigung objektiv erforderlich sind.
2. Kosten für die vollständige Erneuerung eines nicht unmittelbar vom Versicherungsfall betroffenen Bauteils sind nicht ersatzfähig, wenn sie allein der optischen Angleichung dienen und ein wirtschaftlich vernünftig handelnder, nicht versicherter Eigentümer die Maßnahme nicht ergreifen würde.
3. Die Beurteilung, ob bei optischen Beeinträchtigungen eine Erneuerung „notwendig“ ist, richtet sich nach einer wertenden Betrachtung des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Funktion, Lage, Ausmaß der betroffenen Fläche, Alter und Vorschäden des Bauteils sowie des Verhältnisses der Kosten zur eigentlichen Schadenbeseitigung.
4. Führt die begehrte Maßnahme zu einer erheblichen Wertverbesserung eines bereits altersbedingt abgenutzten Bauteils, kann dies gegen die Erforderlichkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen sprechen.
5. Eine im Verhältnis zur berechtigten Forderung erheblich übersetzte Zahlungsaufforderung kann den Schuldnerverzug ausschließen, wenn der berechtigte Teil gegenüber der Zuvielforderung derart in den Hintergrund tritt, dass dem Versicherer kein Schuldvorwurf gemacht werden kann.
6. Ein Anspruch auf Schriftsatznachlass nach Anhörung des gerichtlichen Sachverständigens besteht nur, wenn sich aus dessen mündlichen Ausführungen neue, ohne sachkundige Beratung nicht bewältigbare Gesichtspunkte ergeben.
Ansprechpartner
RA Dr. Florian Höld
Keine „notwendigen“ Reparaturkosten bei Austausch von nicht betroffenem Boden aus optischen Gründen
LG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2025 – 9 O 303/23


