1. Ist zur Schadenbehebung die Neuplattierung eines Teils des nicht vom Versicherungsfall betroffenen Bodens erforderlich, so ist die Frage, ob der Versicherer aus optischen Gründen auch den Austausch des gesamten nicht betroffenen Bodens schuldet, eine Frage des Einzelfalls.
2. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird die Kosten hierzu jedoch nicht für „notwendig“ im Sinne der AVB erachten, wenn sich durch die Einbeziehung des nicht betroffenen Bodens die Sanierungskosten mehr als verdoppeln.
Ansprechpartner
RA Dr. Florian Höld
Keine „notwendigen“ Reparaturkosten bei Austausch von nicht betroffenem Boden aus optischen Gründen
LG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2025 – 9 O 303/23


