1. Vom Generalunternehmer beauftragte Nachunternehmer sind für ihre eigene Leistung primär selbst verkehrssicherungspflichtig.
2. Wenn durch die Zusammenarbeit mehrerer Nachunternehmer erst eine verkehrssichere Baugrube entstehen soll, trifft den Generalunternehmer als Besteller keine vertragliche Schutzpflicht.
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RA Tobias Matz
Keine primäre Schutzpflicht des Bestellers gegenüber einem beauftragten Unternehmer
BGH, Urteil vom 8.5.2025 – VII ZR 86/24