1. Nur eine prozessual beachtliche Beanstandung seitens des klagenden Versicherungsnehmers löst überhaupt eine Beweislast zu Lasten des Krankenversicherers aus.
2. Der Versicherungsnehmer kann sich nach den Anforderungen im Rahmen der Relationstechnik nicht immer und in jedem Fall auf ein einfaches Bestreiten zurückziehen, um in die Beweisaufnahme eintreten zu können.
3. Es ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Kläger für die behaupteten Rechtsverstöße im Prüfungsverfahren keine konkreten Anhaltspunkte, sondern nur subjektive Zweifel – gestützt auf den Eindruck, dass die Tatbestandsvoraussetzungen einer Beitragsanpassung nicht erfüllt sind – vorträgt.
4. Das bloße (pauschale) Bestreiten bzw. Bestreiten mit Nichtwissen der im Gesetz genannten Anpassungsvoraussetzungen ist kein genügender klägerischer Sachvortrag.
5. Es ist rechtsmissbräuchlich, wenn die Klägervertreter denselben textbausteinartigen Vortrag gegen zahlreiche Versicherer ohne Differenzierung hinsichtlich des jeweils streitgegenständlichen Tarifs und in einer Vielzahl anderer Streitigkeiten über Beitragsanpassungen halten.
6. Nicht jedes anlasslose Bestreiten der materiellen Voraussetzungen einer Beitragsanpassung kann stets einschränkungslos prozessual zulässig sein, weil ansonsten das Betriebsgeheimnis der privaten Krankenversicherer faktisch ausgehöhlt würde.
7. Allgemeine Ausführungen zu den klägerischen Rechtsansichten, die sich inhaltlich nicht mit dem Sachvortrag der Beklagten befassen, sind kein zulässiges Bestreiten und insgesamt rechtsmissbräuchlich.
8. Das Argument vermeintlicher materieller Rechtswidrigkeit einzelner Beitragsanpassungen zusätzlich als wahlloses Verteidigungsmittel gegen einen Heilungseinwand der Beklagten zu verwenden, ist in höchstem Maße rechtsmissbräuchlich.
9. Eine vom Einzelfall losgelöste Klage „ins Blaue hinein“ mit dem einzigen Ziel, den Versicherer auszuforschen und ohne konkreten Anhalt die vermeintliche Rechtswidrigkeit von Beitragsanpassungen erforschen zu lassen, eröffnet nicht den Weg zu den Zivilgerichten.
10. Aufgrund der jahrzehntelang gefestigten Rechtsprechung des BGH zu den Anforderungen an einen rechtmissbräuchlichen Vortrag hinsichtlich der Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der Privaten Krankenversicherung liegt der Revisionszulassungsgrund der „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ nicht vor.
11. Der Zulassungsgrund der „grundsätzlichen Bedeutung“ liegt hinsichtlich der Beurteilung der formellen Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassung nicht vor, da diese vom Tatrichter im Einzelfall zu entscheiden ist.
12. Die Annahme zu einem rechtsmissbräuchlichen Vorbringen des Klägers zur vermeintlichen materiellen Rechtswidrigkeit der Beitragsanpassungen ist wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Es besteht kein Revisionszulassungsgrund.
Ansprechpartnerin
RAin Anja Lippeck, Berlin
anja.lippeck@bld.de
Keine Revision bei rechtmissbräuchlicher Klage gegen Beitragsanpassungen
OLG Brandenburg, Urteil vom 23.10.2024 - 11 U 71/22 (nicht rechtskräftig)