1. Verlangt der Versicherungsnehmer ein Sachverständigengutachten, müssen die von den Parteien benannten Sachverständigen rechtzeitig und formgerecht einen dritten Sachverständigen als Obmann wählen.
2. Eine erhebliche Abweichung der Feststellungen eines Obmanns von der wirklichen Sachlage liegt bei einer Abweichung von mehr als 20 % vor.
3. Voraussetzung für den Anspruch des Versicherungsnehmers auf den Neuwertanteil von Gebäuden ist die Sicherstellung der Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren. Hierzu ist der Abschluss unwiderruflicher Bauverträge (hier: verneint, wenn der Bauvertrag von der Bedingung der Zahlung der Entschädigungsleistung durch die Versicherung abhängig ist) und das Vorliegen einer Baugenehmigung erforderlich.
Ansprechpartner
RA Dr. Florian Höld, Köln
florian.hoeld@bld.de
Keine Sicherstellung der Wiederherstellung bei Abhängigkeit des Bauvertrags von der Zahlung der Versicherungsleistung
LG Lüneburg, Urteil vom 21.5.2024 – 5 O 27/23 (nicht rechtskräftig)