1. Die Erhebung einer offenen Teilklage führt nicht zu einer Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bezüglich der in diesem Verfahren nicht streitgegenständlichen Ansprüche. Die Hemmung ist allein auf den rechtshängig geltend gemachten Schaden beschränkt (BGH, Urteil vom 19.11.1997 - XII ZR 281/95, Rn. 22).
2. Eine Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB tritt auch nicht ein durch die Erhebung der negativen Feststellungswiderklage im Vorprozess mit dem Inhalt, dass dem Kläger aus dem Verkehrsunfall keinerlei Ansprüche materieller oder immaterieller Art über den (dort) streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch zustehen - oder der Verteidígung dagegen. Nur die aktive Anspruchsverfolgung begründet den Hemmungseintritt (BGH, Urteil vom 15.8.2012 – XII ZR 86/11, Rn. 24 ff. m.w.N.; BGH, Urteil vom 21.3.1972 – VI ZR 110/71, Rn. 10 m.w.N.; BGH, Urteil vom 8.6.1978 – VII ZR 54/76, Rn. 14). Für eine rechtskräftige Feststellung im Sinne von § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB reicht es nicht aus, wenn es mit der negativen Feststellungklage lediglich darum gegangen ist, festzustellen, dass dem Beklagten keinerlei Ansprüche aus einem Unfallereignis zustehen oder sich der Schaden noch in Entwicklung befand und der Höhe nach noch nicht bestimmt war.
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RA Dr. Jens Muschner, Berlin
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