Eine Klausel einer Krankentagegeldversicherung (Absatz 1), nach der das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen mit Eintritt der Berufsunfähigkeit endet und Berufsunfähigkeit vorliegt, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50% erwerbsunfähig ist. Zudem das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt endet, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit, wenn zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit besteht, ist wirksam und verstößt nicht gegen § 307 BGB. Dies gilt auch für einen Absatz 2 der Klausel, nach dem der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen das Recht haben, einen wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit gemäß des ersten Absatzes beendeten Vertrag nach Maßgabe des Tarifs in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzusetzen, sofern mit einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zu rechnen ist.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel
Klausel über Ende des Versicherungsverhältnisses mit Eintritt von Berufsunfähigkeit ist wirksam
LG München II, Urteil vom 10.4.2025 – 1 O 3976/21 Ver