1. Hat der Versicherungsnehmer infolge betrügerischer Aktivitäten keine Kontrolle mehr über sein Haus und kann er deshalb seine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag nicht mehr wahrnehmen, so trifft ihn die Obliegenheit, dies dem Versicherer mitzuteilen. Handelt er dem zuwider, so stellt sich dies als vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig dar.
2. Die räumliche Nähe der Versicherungsagentur zum versicherten Gegenstand begründet nicht den Schluss, dass diese Kenntnis vom Zustand des Gebäudes hat.
3. Geht der Eigentümer nicht entschlossen gegen eine missbräuchliche Nutzung seines Gebäudes vor, wird der Versicherer gemäß § 81 VVG von seiner Leistungspflicht frei.
Ansprechpartner
RA Artur Barański, LL.M.
Kontrollverlust über Gebäude führt zu Mitteilungsobliegenheit gegenüber dem Versicherer
LG Berlin II, Urteil vom 12.2.2025 – 4 O 35/24