Erhält die Partei selbst erst im Prozess den Nachweis über eine an ihren vormaligen Bevollmächtigten erfolgte Zahlung und nimmt die Klage daraufhin zurück, trägt sie die Kosten. Das Risiko der Informationsübermittlung trägt die Partei/Gläubiger, nicht aber der Schuldner.
Anmerkung
Hintergrund des Verfahrens war eine an den vormaligen (und mit Geldempfangsvollmacht ausgestatteten) Bevollmächtigten erfolgte Zahlung, die dieser offenbar nicht weitergeleitet hatte. Informiert hatte er die Partei über die Zahlung offenbar auch nicht. Die Gläubigerin stellte nach Vorlage eines Zahlungbeleges im Prozess die Zahlung nicht in Streit und nahm die Klage zurück. Die Kosten wollte sie mit der Begründung nicht tragen, dass sie selbst vorab keine Kenntnis über die Zahlung hatte. Darauf kommt es aber nach Auffassung des LG nicht an.
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp
Kosten der Klagerücknahme bei erst im Prozess gegenüber der Partei belegten und vorab erfolgten Zahlung (mit BLD-Anmerkung)
LG Berlin II, Beschluss vom 27.5.2025 - 50 O 248/24 V