Teilt ein Versicherungsnehmer dem Versicherer erst zwei Jahre und elf Monate nach der Regulierungsentscheidung mit, dass am Fahrzeug Vorschäden bestehen, verletzt er die versicherungsvertragliche Aufklärungsobliegenheit arglistig.
Ansprechpartnerin
RAin Dr. Corinna Carl
* Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 28 VVG bei arglistigen Falschangaben
LG Berlin II, Urteil vom 19.3.2025 - 4 O 374/24


