Den Versicherungsnehmer trifft eine spontan zu erfüllende Obliegenheit, den Versicherer darüber zu informieren, wenn gegen ihn als Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Hausbrands eingeleitet wird. Verstößt er hiergegen, in dem er auch nach seiner verantwortlichen Vernehmung den Versicherer hiervon nicht in Kenntnis setzt, erfolgte dieser Obliegenheitsverstoß nicht nur vorsätzlich, sondern ist als arglistig anzusehen, mit der Folge, dass der Versicherer deshalb leistungsfrei ist.
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RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
Leistungsfreiheit wegen Verschweigen eines Ermittlungsverfahrens
LG Itzehoe, Urteil vom 31.3.2026 - 3 O 168/22 (nicht rechtskräftig)


