1. Eine Nachprüfung der Berechnung der auslösenden Faktoren ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder aus § 155 Abs. 1 Sätze 2, 3, Abs. 2 VAG, § 203 VVG noch § 15 oder § 17 Abs. 1 Satz 1 KVAV.
2. Das Gesetz fordert ebenso wenig, dass dem Sachverständigen bei der Übersendung nach § 17 Abs. 1 KVAV auch diejenigen Daten vorzulegen sind, die zur Berechnung der Grundkopfschäden benötigt werden, um dann daraus den Quotienten zu bilden.
3. Die spätere Plausibilisierung der auslösenden Faktoren durch den Sachverständigen ist völlig ausreichend. Insoweit ist es auch unschädlich, wenn der Sachverständige hierbei nicht von identischen Zahlen wie seinerzeit der Aktuar bei der (erstmaligen) Herleitung der auslösenden Faktoren ausgeht. Denn diese Berechnung erfolgte auf der Grundlage von Unterlagen, die den Datenstand zum Zeitpunkt ihrer Übersendung beim Versicherer wiedergeben. Dieser Datenbestand ist nach der Übersendung der Unterlagen nach § 17 Abs. 1 KVAV der fortgeschriebene Datenbestand, der in der Zwischenzeit fortlaufend aktualisiert werden muss.
4. Es ist nicht Aufgabe des Anpassungsverfahrens (und daher auch nicht des Treuhänders oder des Sachverständigen), die Buchhaltung des Krankenversicherers zu prüfen. Diese Aufgabe obliegt Wirtschaftsprüfern, Steuerprüfern oder gegebenenfalls der Aufsichtsbehörde. Treuhänder und damit auch gerichtliche Sachverständige müssen davon ausgehen, dass das gelieferte Datenmaterial zutreffend ermittelt wurde.
5. Die Stornowerte werden jährlich durch den Krankenversicherer angepasst und haben tarifübergreifende Geltung. Selbst wenn dem Sachverständigen die konkret für die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen vorangegangenen Stornowerte nicht vorliegen sollten, ist dies unschädlich, da sie dem Treuhänder aber jedenfalls aus vorangegangenen Prüfungen bekannt waren.
6. Es kommt nicht darauf an, welche zentralen Erwägungen für und gegen den Einsatz von RfB-Mitteln einem Limitierungskonzept zugrunde liegen. Zu prüfen ist allein, ob sich aus der tatsächlich durchgeführten Limitierung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt wurden. Ihre Motivation und damit ihre Geschäftspolitik muss die Versicherung nicht offenlegen.
7. Unterschiedliche Höchstgrenzen bei der Beitragserhöhung in unterschiedlichen Tarifen stellen alleine keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar.
Ansprechpartnerin
RAin Anja Lippeck, Berlin
anja.lippeck@bld.de
Nachprüfung der Berechnung der auslösenden Faktoren ist gesetzlich nicht vorgesehen
LG Berlin II, Urteil vom 29.2.2024 - 4 O 440/19 (nicht rechtskräftig)