1. Die nachträgliche Abänderung bestandskräftiger Einkommenssteuerbescheide bei "Rückabwicklung" einer steuerprivilegierten Basisrente ist möglich (§§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO i.V.m. 10 Abs. 1 Nr. 2 b) aa) S. 1 EStG).
2. "Ereignis, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat" (§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO i.V.m. 10 Abs. 1 Nr. 2 b) aa) S. 1 EStG), ist auch der Vergleich, der die Klage des Versicherungsnehmers auf Rückabwicklung des Vertrages im Wege des Schadensersatz wegen vermeintlicher Falschberatung über die Besonderheiten der Basisrente gegen Zahlung einer Geldsumme unter Gesamtabgeltung im Übrigen beilegt.
Anmerkung
Die auf Anspruchstellerseite als "vorteilhaft" und "mühelos" angepriesenen Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen im Allgemeinen und Basisrenten im Besonderen lässt oftmals eine Prüfung steuerlicher Folgen dieses Ansinnens vollständig außen vor. Die Entscheidung des FG Düsseldorf zeigt am Beispiel einer Basisrente, dass dies kurzsichtig sein und zu einem ungewollten "Nachspiel" führen kann.
Für den Versicherungsnehmer kann dieses "Nachspiel" mit dem Finanzamt wie hier, wenn dieses nach einem Vergleich in einem solchen Verfahren rückwirkend Einkommenssteuernachzahlungen fordert, weil die Einkommenssteuerbescheide im Zeitraum des beschränkten Sonderausgabenabzugs zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgeändert wurden, zu finanziellen Belastungen führen, mit denen der widersprechende Versicherungsnehmer nicht gerechnet hat. Für seinen Prozessvertreter ist dann ggfs. auch ein "Nachspiel" zu erwarten, wenn dieser auf dieses Risiko nicht ausreichend hingewiesen hat.
Ansprechpartner:
Dr. Joachim Grote
joachim.grote@bld.de
Fabian Triesch
fabian.triesch@bld.de

