1. Für die Unrichtigkeit eines Gutachtens im Verfahren nach § 84 VVG kommt es allein auf den Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung an. Eine nachträglich geänderte denkmalschutzrechtliche Beurteilung, sowie ein späterer Teileinsturz des Gebäudes können nicht gemäß § 84 Abs. 1 VVG zur Unverbindlichkeit des Gutachtens führen.
2. Die Unvollständigkeit des Gutachtens führt nicht zu seiner inhaltlichen Unrichtigkeit nach § 84 VVG, vielmehr hat die Unvollständigkeit zur Folge, dass die Ergänzung des Gutachtens verlangt werden kann.
Ansprechpartner
RA Dr. Jens Muschner
Nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage führen nicht zur Unverbindlichkeit eines Gutachtens nach § 84 VVG
KG, Urteil vom 18.3.2025 – 6 U 8/22