1. Soweit der Geschädigte gleichwohl einen höherwertigen Neuwagen kauft, obwohl er nur Anspruch auf die Kosten eines Gebrauchtwagens hat, kann er Nutzungsausfall nur bis zu dem Zeitpunkt beanspruchen, der für die Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Gebrauchtwagens angefallen wäre.
2. Der Geschädigte kann sich auch nicht darauf berufen, dass keine vergleichbaren Ge-
brauchtfahrzeuge der Marke des verunfallten Fahrzeuges mit vergleichbarer Ausstattung und einer Kilometerlaufleistung erhältlich gewesen sein sollen und sich die Beschaffung eines entsprechenden Neuwagens über sechs Monate hingezogen hat.
3. Es fehlt am erforderlichen Nutzungswillen, wenn auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs über einen erheblichen Zeitraum von mehreren Monaten verzichtet wird. In diesen Fällen spricht vielmehr eine tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen. Dies gilt auch, wenn der Geschädigte auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs verzichtet, weil er ausschließlich an dem Erwerb eines eingeschränkt verfügbaren Modells einer bestimmten Baureihe interessiert ist.
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp
Nutzungsausfall bei Beschaffung eines ungleichwertigen Ersatzfahrzeugs
LG Berlin II, Urteil vom 6.5.2025 - 42 O 351/24 V (nicht rechtskräftig)