1. Regelmäßige Renovierungsarbeiten und Begehungen durch Handwerker führen nicht dazu, dass ein Wohngebäude als benutzt anzusehen ist, da es dabei an der bestimmungsgemäßen Nutzung fehlt.
2. Einer Obliegenheit, die dem Versicherungsnehmer auferlegt, die Wasserleitungen entleert zu halten und im Gebäude genügend häufige Kontrollen durchzuführen, kommt dieser nur nach, wenn er beiden Vorgaben nachkommt.
3. Zwar kann es ausreichen, wenn der Versicherungsnehmer eine gleichwertige Sicherheitsmaßnahme ergreift, das bloße Beheizen des Gebäudes ist jedoch keine gleichwertige Maßnahme zum Entleeren der Rohre.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
Obliegenheiten in „nicht genutzten Gebäuden“
LG Siegen, Urteil vom 12.8.2025 – 1 O 83/24 (nicht rechtskräftig)