1. Ein „Schweben von Verhandlungen“ im Sinne des § 203 Satz 1 BGB erfordert das Angebot von Verhandlungen. Daran fehlt es, wenn der Gläubiger lediglich das ihm Zustehende einfordert.
2. Die bloße Mitteilung eines Haftpflichtversicherers, dass er noch weitere Informationen zum Vorgang einholt, leitet noch keinen Meinungsaustausch über den Anspruch ein und kann deswegen keine Verhandlungen begründen.
3. Die Rückwirkung der Klagezustellung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung nach § 167 ZPO zur Verjährungshemmung greift nicht, wenn der Kläger den Gerichtskostenvorschuss nicht innerhalb der mehrtägigen Erledigungsfrist einzahlt und sich die Zustellung dadurch über mehr als 14 Tage verzögert.
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RA Tobias Matz
Ohne Meinungsaustausch keine „schwebenden Verhandlungen“
OLG Schleswig, Beschluss vom 7.2.2025 – 9 U 50/24