1. Der Versicherungsnehmer hat den tatsächlichen Anfall der Mehrwertsteuer im Rahmen einer Wiederherstellung nachzuweisen, wenn die VGB (hier: A § 11 Ziff. 7 VGB 2014) vorsehen, dass die Mehrwertsteuer nicht ersetzt wird, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.
2. Wenn die Voraussetzungen der strengen Wiederherstellungsklausel nicht vorliegen (hier: nur Einreichung eines Kostenvoranschlags einer Sanierungsfirma) hat der Versicherungsnehmer zum Zeitwertschaden der schadenbetroffenen Gewerke vorzutragen und erfolgt dies nicht, ist die Klage zur Gänze abzuweisen.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
Ohne Vorliegen der Voraussetzungen der strengen Wiederherstellungsklausel hat der Versicherungsnehmer zum Zeitwertschaden der schadenbetroffenen Gewerke vorzutragen
LG Oldenburg, Urteil vom 31.7.2025 - 13 O 2629/24 (nicht rechtskräftig)