1. Ein Versicherungsvertreter ist nicht zur Erteilung einer Regulierungszusage bevollmächtigt.
2. Bei einem Regenableitungsrohr handelt es sich nicht um ein bedingungsgemäßes „Ableitungsrohr der Wasserversorgung“.
Anmerkung
Ein Versicherungsvertreter ist – bereits aufgrund seiner lediglich passiven Vertretungsmacht – nicht bevollmächtigt, für den Versicherer eine verbindliche Regulierungszusage abzugeben (vgl. §§ 59 ff. VVG sowie KG r+s 2017, 347, 348).
Wasserversorgung bedeutet nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, dass dadurch die Bevölkerung und Industrie mit Wasser versorgt wird (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Wasserversorgung). Dazu gehört das im Haus gebrauchte Wasser. Regenabflussrohre und Drainagerohre sind somit ausgeschlossen, soweit in diesen nicht auch im Haus gebrauchtes Wasser abgeleitet oder (Regen)Wasser der häuslichen Versorgung zugeführt wird (vgl. Prölss/Martin/Klimke, 32. Aufl. 2024, VHB 2016 - VSMod § A4 Rn. 5 m.w.N.; OGH Österreich Urteil vom 2.7.2015 - 7 Ob 105/151 - BeckRS 2015, 82019 Rn. 18 m.w.N. hinsichtlich der deutschen Rechtslage).
Ansprechpartner
RA Artur Barański, LL.M.
Regenableitungsrohr ist kein bedingungsgemäßes „Ableitungsrohr der Wasserversorgung“ (mit BLD-Anmerkung)
LG Berlin II, Urteil vom 2.7.2025 – 4 O 383/24