1. Von der Frage nach einer Depression sind sowohl eine depressive Episode als auch eine depressive Verstimmung / Störung erfasst, womit es auf die genaue Einordnung der Beschwerden nicht entscheidungserheblich ankommt.
2. Sofern die Klägerin meint, dass ihre psychischen Beschwerden nicht den Grad einer Depression erreicht hätten und daher nicht anzeigepflichtig gewesen seien, kann dem nicht gefolgt werden. Es obliegt gerade dem Versicherer, die Gefahrerheblichkeit der jeweiligen Umstände zu bewerten, weswegen der Versicherungsnehmer nichts verschweigen oder verharmlosen darf, was ihm als nicht so wichtig erscheint.
Ansprechpartnerin
RAin Anne-Marie Fichte
Rücktritt wegen Verschweigen einer depressiven Episode / depressiven Verstimmung oder Störung
LG Duisburg, Urteil vom 19.9.2025 - 6 O 344/24 (nicht rechtskräftig)