1. Bei einem elektronisch übermittelten Dokument darf ein Rechtsanwalt nur beim Erhalt einer Eingangsbestätigung vom erfolgreichen Zugang ausgehen. Eine Sendebestätigung über die beA-Nachricht reicht hierzu nicht aus.
2. Überprüft der Rechtsanwalt den Eingang bei Gericht nicht ordnungsgemäß, trifft ihn ein Verschuldensvorwurf und es wird keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Ansprechpartnerin
RAin Alexandra Franzke, Köln
alexandra.franzke@bld.de
Sendebericht über ein elektronisch übermitteltes Dokument reicht für Glaubhaftmachung des rechtzeitigen Eingangs nicht
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2.1.2024 - I-10 U 123/22