Bei der Prüfung der Frage, ob die Beklagte durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat, ist nicht darauf abzustellen, ob die ursprüngliche Klage berechtigt war, sondern darauf, ob die Beklagte zur geänderten Klage einen Anlass gegeben hat. Etwas anderes gilt auch nicht, wenn der geänderte Klageantrag eine Reaktion des Klägers auf die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH gewesen ist. Die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ermöglicht aber der Beklagten ebenfalls ein sofortiges Anerkenntnis, da diese Änderung aus Sicht der Parteien normähnlichen Charakter hat.
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RA Oliver Kröger
Sofortiges Anerkenntnis nach Klageänderung bei Änderung der BGH-Rechtsprechung
LG Berlin II, Beschluss vom 17.10.2024 - 41 T 6/24