Die Sorgfaltspflichten des § 7 Abs. 5 StVO gelten auch im Rahmen des Reíßverschlussverfahrens. Bei Stop-and-go-Verkehr, einem wegfallenden Fahrstreifen und allmählichem Fahrstreifenwechsel muss aber derjenige, der Vorrang hat, damit rechnen, dass es auch bei fehlender Verständigung gegebenenfalls zu einem frühzeitigen Wechsel kommt und sein Fahrverhalten darauf einstellen (hier: Haftungsverteilung 60 zu 40 zu Lasten des auf dem fortgeführten Fahrstreifen fahrenden Lkw-Fahrers).
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp, Berlin
runa.stopp@bld.de
Sorgfaltspflichten beim Reißverschlussverfahren
OLG Brandenburg, Urteil vom 25.7.2024 - 12 U 8/24