Eine Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs Neu für Alt aufgrund der Beseitigung eines Mangels kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Mangel sich relativ spät auswirkt und der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste.
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RA Tobias Matz
Späte Mängelbeseitigung ohne Nutzungseinbußen begründet keinen Abzug Neu für Alt
BGH, Urteil vom 27.11.2025 - VII ZR 112/24


