Der Gesamtanspruch (das Stammrecht), der dem Versicherungsnehmer einer selbständigen oder als Zusatzversicherung abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung aus einem Versicherungsfall zusteht, unterliegt auch nach der Reform des Versicherungsvertragsrechts 2008 der Verjährung.
Anmerkung
Ist der Leistungsanspruch abgelehnt, beginnt spätestens die dreijährige Verjährung mit dem Schluss des Jahres der Ablehnung, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Werden innerhalb der Verjährung unter Berücksichtigung der Hemmungstatbestände die Ansprüche nicht gerichtlich geltend gemacht, so verjährt der Leistungsanspruch. Er verjährt aber nicht nur ratierlich, sondern es tritt eine Verjährung des Stammrechts ein, da die vereinbarten Leistungen dessen „Nutzungen“ sind, was sich aus dem Verständnis als gedehnter Versicherungsfall ergibt. Das gilt auch, wenn nur eine Teilklage für gewisse Zeiträume geltend gemacht wird. Infolgedessen kann dann nur bei einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung ein Leistungsanspruch geltend gemacht werden. Dagegen vertritt das OLG Jena die Auffassung, Leistungsansprüche könnten ähnlich des Mietzinses nur ratierlich verjähren. Missachtet wird dann aber das Wesen des gedehnten Versicherungsfalls ebenso wie die Regelung des § 556 b BGB im Mietrecht und genauso wie die Unterscheidung von Verjährung und abgeschaffter „Klagefrist“ des § 12 Abs. 3 VVG a. F. Angesichts des Anspruchs auf eine Leistungserklärung kann man das Stamm„recht“ auch nicht dem § 194 BGB entziehen, zumal mit der Begrifflichkeit nichts über die Qualifikation als Anspruch gesagt ist und § 18 a BetrAVG zeigt, dass der Gesetzgeber von der Existenz des verjährbaren Stammrechts als Anspruch ausgeht.
Ansprechpartner
RA Ansgar Mertens, Köln
ansgar.mertens@bld.de
Stammrecht unterliegt auch nach der VVG-Reform der Verjährung (mit BLD-Anmerkung)
BGH, Urteil vom 3.4.2019 - IV ZR 90/18

