Ein Amtshaftungsanspruch gegen einen Notar kann erst dann verfolgt werden, wenn dem Drittwiderkläger keine anderweitige Ersatzmöglichkeit zusteht. Verfolgt der Widerkläger indes mit der Widerklage gegen den Kläger Ansprüche, ist diese Subsidiarität nicht erfüllt.
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RA Dr. Simon Kubiak, Köln
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Subsidiarität des Amtshaftungsanspruchs gegen einen Notar
OLG Köln, Beschluss vom 5.1.2023 - 10 U 50/22 (nicht rechtskräftig)