1. Ergeht eine Entscheidung gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung, entsteht die Terminsgebühr grundsätzlich mit Erlass des Endurteils, Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV. Für die Höhe der festzusetzenden Gebühr ist der Streitwert zu diesem Zeitpunkt maßgeblich.
2. Zwar entsteht gemäß § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 und 3 Nr. 2 VV-RVG die Terminsgebühr auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn diese auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Der Eintritt eines Erledigungserfolges ist insoweit nicht erforderlich.
3. Die Darlegungs- und Beweislast für die Entstehung dieser Gebühr betrifft die Partei, die die Entstehung des Gebührentatbestandes behauptet.
4. Rechtsmissbräuchlich und bei der Berücksichtigung der Streitwertbemessung kann davon unabhängig sein, wenn eine Klage etwa zur selben Zeit erhoben wird, zu dem der Versicherer angerufen wird, um eine mögliche Beendigung des Rechtsstreits zu besprechen, wobei klar ist, dass der Versicherer noch keine abschließende Prüfung vorgenommen hat.
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp, Berlin
runa.stopp@bld.de
Terminsgebühr - Streitwertbemessung
LG Dresden, Beschluss vom 4.6.2024 - 6 T 273/24