Als Transportgut im Sinne von §§ 407 Abs. 1, 425 Abs. 1 HGB sind auch vom Absender benutzte Sachen (wie die Verpackung oder Lademittel) anzusehen, die die Beförderung erst ermöglichen, erleichtern oder sichern.
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RA Jochen Boettge
Transportmittel / -gefäße als Frachtgut
BGH, Urteil vom 2.7.2026 - I ZR 134/25


