1. Reisekosten eines Hausanwalts sind grundsätzlich zu erstatten, jedoch bedarf es der Darlegung, dass es sich auch um sog. "Hausanwälte" handelt.
2. Ansonsten sind bei Ortsverschiedenheit von Sitz der Partei und dem Prozessgericht gegebenenfalls fiktive Reisekosten für die Anreise eines am Sitz der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten zuzubilligen, nicht jedoch die Kosten eines an einem dritten Ort ansässigen Prozessbevollmächtigten.
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp
Umfang der Erstattung von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten
AG Rathenow, Beschluss vom 9.1.2025 - 4 C 219/23