1. Aus der Natur eines Boxautomaten ist für jedermann ersichtlich, dass dort mit der Hand auf einen Gegenstand geschlagen wird, was grundsätzlich dazu führen kann, dass in irgendeiner Form die Hand verletzt werden kann. Es ist auch für jedermann ersichtlich, dass, wenn der Schlag nicht direkt auf dem Ball landet, sich dahinter der Automat befindet, der nicht gepolstert ist.
2. Ebenso liegt es auf der Hand, dass die eigene körperliche Kontrolle bei einer besonderen Kraftanstrengung nicht immer vollständig gewährleistet werden kann.
3. Eine besondere Aufklärung über das Vorhandensein einer Seitenwand ist nicht erforderlich.
4. Gleiches gilt für die Tatsache, dass Boxhandschuhe nicht zur Verfügung gestellt wurden. Unabhängig davon, ob diese überhaupt geeignet gewesen wären, war dem Kläger bewusst, dass er mit ungeschützter Hand den Schlag ausführte.
Ansprechpartner
RA Thomas Glas
Umfang der Verkehrssicherungspflichten beim Aufstellen eines Boxautomaten
OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.4.2025 – 14 U 2385/24
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.11.2024 – 19 O 2648/24