Der Schädiger einer Bundesautobahn hat auch die Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland zu ersetzen.
Anmerkung
Über viele Jahre bestand Streit darüber, ob die Umsatzsteuer einen ersatzfähigen Schaden darstellt, wenn ein Dritter die Schäden an einer Bundesautobahn beseitigt, das der Bundesrepublik Deutschland in Rechnung stellt und aus abgetretenem Recht geltend macht. Wenngleich es bereits vom BGH Entscheidungen hierzu gab, hat er nochmals die Frage zugunsten der Bundesrepublik entschieden.
Konkret ging es um die Beschädigung einer Bundesautobahn, die im Rahmen eines PPP-Modells (Public-Private-Partnership) im sog. A-Modell betrieben wurde. Der zugrunde liegende Konzessionsvertrag wurde seitens des Gerichts umfassend geprüft. Im Ergebnis hat der BGH bestätigt, dass der Betreiber des Autobahnabschnittes aus dem Konzessionsvertrag heraus berechtigt ist, Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger geltend zu machen, da er verpflichtet ist, die Schäden zu beseitigen.
Das LG hat der Klage stattgegeben. Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen und der BGH hat das nun bestätigt.
Dem lagen die folgenden Erwägungen zugrunde:
Es geht um die Schadenersatzansprüche der BRD. Diese ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Deswegen kann sie die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer geltend machen. Die Reparaturarbeiten hat ein Dritter (Klägerin) ausgeführt und netto in Rechnung gestellt. Die BRD hat ihren Schadenersatzanspruch an diesen Dritten abgetreten. Deswegen ist auf die umsatzsteuerrechtliche Qualifizierung der Geschädigten abzustellen.
Der Umsatzsteueranteil war der Höhe nach nicht streitig.
Der an die Klägerin abgetretene Anspruch stelle das Entgelt der Leistung der Klägerin dar.
In dem Urteil des BGH wird nicht die Frage behandelt, dass der BRD ein Teil der Umsatzsteuer zufließt. Das war in der Vergangenheit beispielsweise in der Entscheidung BGH, Urteil vom 18.3.2014 – VI ZR 10/13 - NJW 2014, 2874 behandelt worden. Allerdings wurde auch dort keine umfassende Diskussion vorgenommen, sodass eine hiervon abweichende Einschätzung bei einer entsprechenden Argumentation möglich erscheint. Der BGH meinte im Jahr 2014, dass es am erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen Vor- und Nachteil des Zuflusses der Umsatzsteuer und dem Schaden fehle.
Ansprechpartner
RA Johannes Kunz
In Verbindung stehende Entscheidungen
BGH, Urteil vom 1.7.2025 - VI ZR 147/24
Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland II (mit BLD-Anmerkung)
BGH, Urteil vom 1.7.2025 - VI ZR 278/24


