1. Wird in einem ärztlichen Bericht zur Unfallversicherung eine unfallbedingte Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geisitigen Leistungsfähigkeit in Höhe von 40 % ab einem bestimmten Datum bis auf Weiteres bestätigt, stellt dies keine Feststellung einer eingetretenen Invalidität dar, weil die Anspruchsvoraussetzung Invalidität eine dauernde Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit erfordert.
2. Aus der Diagnose eines Bandscheibenvorfalls ergibt sich nicht automatisch eine Invalidität, da - wie dem Senat aus zahlreichen anderen Versicherungsfällen bekannt - sich Bandscheibenvorfälle auch wieder zurückbilden können.
3. Auch unter Berücksichtigung befundeter Bandscheibenvorfälle ist der Versicherer grundsätzlich nicht verpflichtet, auf die Invaliditätsfristen hinzuweisen.
Anmerkung
Mit Beschluss vom 26.1.2009 - 10 U 774/08 hat der Senat die Berufung zurückgewiesen.
Ansprechpartner
RA Dr. Udo Abel, Köln
udo.abel@bld.de
In Verbindung stehende Entscheidungen
LG Darmstadt, Urteil vom 11.11.2008 - 1 O 81/08
LG Koblenz, Urteil vom 18.9.2008 - 16 O 24/08
LG Berlin, Urteil vom 3.6.2008 - 7 O 158/06
"Unfallbedingte Beeinträchtigung bis auf Weiteres" stellt keine ordnungsgemäße Invaliditätsfeststellung dar
OLG Koblenz, Beschluss vom 17.11.2008 - 10 U 774/08