1. Ein Tarif der lediglich einen garantierten Anspruch auf Beitragssenkung, insofern als dass ab dem 65. Lebensjahr der jeweils gültige Beitrag um ein Drittel reduziert wird, enthält, ist kein eigenständiger Beitragsentlastungstarif und unterfällt nicht der Rechtsprechung des BGH zu deren Unwirksamkeit.
2. Ein solcher Tarif kann in Allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbarten Leistungsanpassungsklauseln unterliegen, die für die Beitragsanpassung nicht lediglich auf die Einführung neuer Sterbetafeln abstellen, sondern die Beitragsanpassung von der Veränderung der kalkulierten und der erforderlichen Versicherungsleistungen bzw. der Sterbewahrscheinlichkeiten oberhalb des genannten Schwellenwertes abhängig machen.
Ansprechpartnerin
RAin Anja Lippeck
Unselbstständiger Beitragsentlastungstarif unterliegt vertraglichen Leistungsanpassungsklauseln
OLG Brandenburg, Beschluss vom 4.4.2025 - 11 U 198/24