1. Bei der Prämienfestsetzung erfolgt nicht nur eine Festsetzung des Erhöhungsbetrages, sondern eine vollständige Neufestsetzung für den neu kalkulierten Zeitraum. Ob eine frühere Prämienerhöhung fehlerhaft war, ist für die Wirksamkeit der Neufestsetzung und der daraus folgenden erhöhten Beitragspflicht des Versicherungsnehmers ohne Bedeutung.
2. Der Versicherungsnehmer ist vor der Beitragsanpassung über die für die Änderung maßgeblichen Gründe zu unterrichten. Dabei findet die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu Beitragsanpassungen in der privaten Krankenvollversicherung in der Pflegeversicherung keine unmittelbare Anwendung. Es sind aber die Besonderheiten der privaten Pflegeversicherung zu berücksichtigen mit der Folge, dass an die Darlegung der maßgeblichen Gründe keine überzogenen Ansprüche zu stellen sind.
3. Wird in den beigefügten Informationsblättern auf erfolgte Gesetzesänderungen im Bereich der Pflege und auf Leistungsanpassungen durch den Gesetzgeber hingewiesen, erfüllt der Versicherer seine Mitteilungspflicht.
Ansprechpartnerin
RAin Anja Lippeck, Berlin
anja.lippeck@bld.de
Unwirksame Beitragsanpassung wirkt sich nur bis zum Zugang der nächsten wirksamen Anpassungsmitteilung aus
SG Dresden, Urteil vom 13.1.2025 – S 16 P 15/23 (nicht rechtskräftig)