Eine unzureichende Aufbewahrung beschädigter Rohrstücke kann die Beweisführung zum Versicherungsfall erheblich erschweren – und bei Verstoß gegen eine schriftliche Weisung zur Schadenermittlung sogar zum Leistungsausschluss nach § 82 Abs. 1 VVG führen.
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RA Karsten Mühlhausen
Unzureichende Aufbewahrung beschädigter Rohrstücke kann die Beweisführung zum Versicherungsfall erheblich erschweren
LG Frankfurt/M., Urteil vom 30.4.2025 – 2-08 O 94/23