In Fällen der Rechtsberaterhaftung kommen für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden zwar grundsätzlich zugunsten des Mandanten Beweiserleichterungen unter dem Gesichtspunkt des Anscheinsbeweises in Betracht (BGH, Urteil vom 30.9.1993 - IX ZR 73/93; BGH, Urteil vom 5.2.2009 - IX ZR 6/06; BGH, Beschluss vom 15.5.2014 – IX ZR 267/12; BGH, Urteil vom 6.12.2018 – IX ZR 176/16), vorausgesetzt ist insoweit jedoch ein Sachverhalt, der nach der Lebenserfahrung aufgrund objektiv deutlich für eine bestimmte Reaktion sprechender Umstände einer typisierenden Betrachtungsweise zugänglich ist. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn selbst dann nicht feststünde, dass es statt der Teilungsversteigerung zu einem freihändigen Verkauf der Immobilie mit einem besseren finanziellen Ergebnis gekommen wäre, wenn sich der Mandant gemäß den Grundsätzen des beratungsgerechten Verhaltens für eine Durchsetzung von Zugewinnausgleichsansprüchen im Scheidungsverbundverfahren entschlossen hätte.
Ansprechpartnerin
RAin Dr. Alexandra Kelker, Köln
alexandra.kelker@bld.de
Ursachenzusammenhang im Rahmen der Rechtsberaterhaftung
OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 17.11.2022 und 27.12.2022 - I-24 U 128/21