1. Das Ablehnungsrecht steht nur der Partei, nicht aber deren Prozessbevollmächtigten zu.
2. Gleichwohl kann auch eine verbalaggressive Reaktion des Sachverständigen gegenüber einem Prozessbevollmächtigten einen Ablehnungsantrag einer Partei begründen, wenn die Äußerung des Sachverständigen eine nahezu feindselige Einstellung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten befürchten und daher besorgen lässt, dass der Sachverständige sich mit den sachlichen Einwänden der Partei gegen sein Gutachten nicht angemessen auseinandersetzen wird.
Ansprechpartner
RA Cornelius Maria Thora, Frankfurt/M.
cornelius.thora@bld.de
Verbalaggressive Reaktion des Sachverständigen gegenüber einem Prozessbevollmächtigten kann einen Ablehnungsgrund begründen
LG Limburg a.d. Lahn, Beschluss vom 22.3.2024 - 1 O 252/20 (nicht rechtskräftig)