1. Das bloße Verbleiben der Möbel nach dem Auszug in der Wohnung stellt noch keine Nutzung dar, sodass vertragliche Obliegenheiten Anwendung finden, die für nicht genutzte Gebäude gelten (hier: Absperren und Entleeren der wasserführenden Leitungen).
2. Lässt der Versicherungsnehmer die wasserführenden Anlagen in diesem nicht genutzten und leer stehenden Gebäude grob fahrlässig gefüllt und sperrt sie nicht ab, entleert sie nicht und hält sie auch nicht entleert, liegt in diesem vertragswidrigen Verhalten eine hohe Schadengefahr, die den Versicherer zu einer hälftigen Leistungskürzung berechtigt. Damit trägt der Versicherer ausreichend dem Gesichtspunkt Rechnung, dass der Wasserschaden an sich auch eingetreten wäre, wenn das Haus bewohnt gewesen wäre. Allerdings wäre dann der Schaden früher aufgefallen und hätte nicht das tatsächlich eingetretene Ausmaß erreicht.
Ansprechpartner
RA Dr. Stefan Spielmann, Dortmund
stefan.spielmann@bld.de
Verbleiben von Möbeln nach dem Auszug stellt alleine noch keine Nutzung dar
LG Bad Kreuznach, Urteil vom 14.11.2023 - 2 O 141/23 (nicht rechtskräftig)