1. Wenn der Kläger mit der Bestellung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts auf Wunsch und im alleinigen Kosteninteresse der Beklagten abwartet und sein zweitinstanzlicher Prozessbevollmächtigter dessen Aufgaben im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren übernommen hat und für die Dauer eines halben Jahres mehrfach als Ansprechpartner für den BGH und die Beklagte zur Verfügung stand, sowie die eigene Mandantschaft über Reaktionsmöglichkeiten beraten hat, so entsteht eine Gebühr Nr. 3403 VV RVG.
2. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich nicht um Annextätigkeiten zum Berufungsverfahren, die nach Nr. 3200 VV RVG abgegolten sind, sondern um eine aktive Begleitung der Nichtzulassungsbeschwerde, die eigenständig zu vergüten ist.
Ansprechpartner
RA Dr. Martin Schaaf
Vergütung des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
OLG Köln, Beschluss vom 8.1.2025 – 17 W 239/24