Kommen die Parteien eines Transportvertrags bei Vertragsschluss überein, dass der Frachtführer für die Verladung des Transportguts ein Fahrzeug mit einem besonderen Lademittel (hier: eine auf ein bestimmtes Gewicht ausgelegte Hebebühne) zu stellen hat, lässt dies im Regelfall den Schluss zu, dass die Parteien sich in Abweichung von § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB auf eine Verpflichtung des Frachtführers zur Verladung des Transportguts geeinigt haben (Fortführung von BGH, Urteil vom 6.12.2007 - I ZR 174/04 - TranspR 2008, 205, juris Rn. 16).
Ansprechpartner
RA Jochen Boettge
Verladepflicht des Frachtführers bei vereinbarter Verwendung eines Fahrzeugs mit Hebebühne
BGH, Urteil vom 18.6.2026 - I ZR 125/25


