1. Eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wird erst wirksam, wenn sie dem Berufungskläger formlos mitgeteilt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21.1.1999 - V ZB 31/98 - NJW 1999, 1036, juris Rn. 5; vom 14.2.1990 - XII ZB 126/89 - NJW 1990, 1797).
2. Wird dem Berufungskläger bei Mitteilung der Verlängerungsverfügung ebenfalls mitgeteilt, die Verfügung enthalte einen Schreibfehler, tatsächlich sei ein anderes Fristende gewollt gewesen, so kann dieses Schreibversehen jedenfalls gemäß § 319 ZPO berichtigt werden.
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RA Dirk Rosellen, Köln
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Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
BGH, Beschluss vom 20.9.2022 - VI ZB 48/21