1. Dem Versicherer ist es nicht verwehrt, das Tätigkeitsbild mit Nichtwissen zu bestreiten. Allein die Vornahme der Leistungsprüfung enthält keinen Erklärungscharakter dahingehend, dass das mitgeteilte Tätigkeitsbild anerkannt werde. Auch ein stillschweigender Prozessvertrag mit dem Inhalt, auf ein Bestreiten des Tätigkeitsbildes mit Nichtwissen im Prozess verzichten zu wollen, ist darin nicht enthalten.
2. Es fehlt an einem Beweisantritt zum behaupteten Tätigkeitsbild, wenn nicht erläutert wird, weshalb die Benennung weiterer Zeugen nicht möglich sei. Für einen Zeugen zum Tätigkeitsbild ist es nicht erforderlich, dass dieser bei der Tätigkeit persönlich durchgehend anwesend gewesen ist.
Anmerkung
Die Entscheidung setzt sich auch mit den Entscheidungen des LG Kleve (29.12.2022 - 6 O 15/21 - BeckRS 2022, 55450) und des OLG Hamm (13.9.2023 - 20 U 371/22 - BeckRS 2023, 29458) auseinander. Das OLG Koblenz führt dabei aus, dass sich das OLG Hamm bereits auf einen anderen Fall beziehe. Denn dort wurde dem Versicherungsnehmer vorgeworfen, zu seiner Tätigkeit falsche Angaben gemacht zu haben. Das reine Bestreiten mit Nichtwissen beinhalte diesen Vorwurf aber nicht. Die Ausführungen des OLG Koblenz stehen auch im Einklang mit der Literatur (vgl. z.B. Rüffer/Halbach/Schimikowski, Versicherungsvertragsgesetz, 5. Aufl. 2025, § 172 VVG, Rn. 41).
Ansprechpartnerin
RAin Dominique von Kölln
* Versicherer kann sich trotz vorheriger Prüfung von Leistungsansprüchen auf ein Bestreiten des Tätigkeitsbildes mit Nichtwissen im Prozess berufen (mit BLD-Anmerkung)
OLG Koblenz, Beschluss vom 7.5.2025 - 10 U 860/24