1. Ist nach dem Schadenbild offensichtlich, dass auch fremde Sachen beschädigt worden sind, ist ein Sachverständigengutachten zur Frage, ob ein wie hier vorliegender Anstoß und eine Schadenverursachung bemerkt werden konnte, nicht einzuholen.
2. Der Nachweis fehlender Kausalität zwischen dem Entfernen vom Unfallort und fehlender Feststellungsmöglichkeiten kann nach einem Zeitablauf von hier zwei Stunden nicht mehr gelingen, weil sodann sichere Feststellungen zur Fahrereigenschaft und Fahrtüchtigkeit nicht mehr möglich sind.
Ansprechpartnerin
RAin Dr. Corinna Carl
In Verbindung stehende Entscheidungen
LG Frankfurt/O., Urteil vom 19.6.2024 - 15 O 70/23
Verstoß gegen vertragliche Obliegenheiten (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)
OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.3.2025 - 11 U 143/24