Ein Versicherungsnehmer, der eine Wärmepumpe über einen Zeitraum von elf Jahren außerhalb seines Gebäudes betreibt, ohne sich über Wartungsintervalle zu informieren, auf die auf dem Typenschild des Gerätes in der englischen Sprache hingewiesen wurde und die sich auch aus den Anforderungen der EU-Verordnung Nr. 517/2014 („F-GASE Verordnung“) ergeben, handelt derart grob fahrlässig, dass die Schwere des Verschuldens den Gebäudeversicherer zu einer Leistungskürzung in Höhe von 100 % berechtigt.
Anmerkung
1. Nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen hatte der klagende Versicherungsnehmer die Obliegenheit, die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen.
a) Nach sachverständiger Untersuchung stellte sich nach einer frostbedingten Undichtigkeit in der außenliegenden Wärmepumpe heraus, dass nicht ausreichend Frostschutzmittel vorhanden war. Der Versicherer hat sich u.a. auf vollständige Leistungsfreiheit berufen, weil die Anlage seit Errichtung elf Jahre zuvor nicht ein einziges Mal gewartet wurde.
b) Das LG kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger grob fahrlässig die Obliegenheit verletzt hat. Das Verschulden wiege derart schwer, dass eine 100 %-Kürzung gerechtfertigt sei.
Anknüpfungspunkt war insoweit nicht die unterlassene Wartung an sich, nach dem der klagende Versicherungsnehmer behauptete, er habe keinerlei Unterlagen über die Anlage erhalten, sondern vielmehr die Annahme des Versicherungsnehmers, eine solche Wärmepumpe, die der Beheizung eines Wohngebäudes dienen soll und sich außerhalb des Gebäudes im Freien befinde, bedürfe innerhalb eines Zeitraums von mindestens elf Jahren keinerlei Überprüfung und Wartung durch eine Fachfirma.
2. Die Entscheidung des LG Trier ist überzeugend. Wärmepumpen sind aufgrund ihrer Energieeffizienz und Umweltfreundlichkeit insbesondere bei Neubauten gefragt und werden überwiegend außerhalb des Gebäudes aufgestellt. Derartige Wärmepumpen bedürfen schon aufgrund der Witterungseinflüsse, denen sie ausgesetzt sind, erhöhter Sorgfalt. Das Urteil hat insoweit Signalwirkung.
Ansprechpartner
RA Thomas Bangen, LL.M.
Vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers bei unterlassener Selbstinformation des Versicherungsnehmers über Wartungsintervalle einer außenliegenden Wärmepumpe (mit BLD-Anmerkung)
LG Trier, Urteil vom 13.2.2025 – 6 O 3/24