Ein vom Versicherer erklärter Verjährungsverzicht lässt die Verjährungsfrist unberührt, eine Hemmung tritt nicht ein. Wegen des erklärten Verjährungsverzichts kann der Gläubiger (hier: Versicherungsnehmer) zwar noch bis zu diesem Datum einen Rechtsstreit anhängig machen, in dem der Versicherer die Einrede der Verjährung nicht erheben darf, dies ändert allerdings daran, dass die eigentliche Verjährung bereits abgelaufen war. Der Verzicht hat keinen Einfluss auf den Ablauf der Verjährungsfrist (vgl. BGH NJW 2021, 461 (462) m.w.N.; Henrich, BeckOK BGB, 74. Edition, § 202 Rn. 7).
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RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
Vom Versicherer erklärter Verjährungsverzicht lässt die Verjährungsfrist unberührt
LG Mönchengladbach, Urteil vom 7.8.2025 – 1 O 22/25