Das Ausbleiben der Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz Anordnung der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen rechtfertigt nicht zwangsweise die Verhängung eines Ordnungsgeldes.
Anmerkung
Das AG Wernigerode hatte gegen die trotz Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Termin ausgebliebene Partei ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 Euro festgesetzt. Mit der sofortigen Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass das dem Gericht obliegende Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde. Es war nicht erkennbar, welche Fragen zum Sachverhalt das Gericht überhaupt an die betroffene Partei gehabt hätte, die im Termin - ohne Partei - nicht aufzuklären gewesen wären. Darüber hinaus war durch das Ausbleiben der Partei auch keine Verzögerung des Rechtsstreits zu befürchten, denn es war ohnehin ein weiterer Termin zur Beweisaufnahme anzuberaumen. Das LG bestätigte diese Rechtsauffassung und hat den Ordnungsgeld-Beschluss aufgehoben. Zudem wies es das AG darauf hin, dass die Verhängung eines Ordnungsgelds nach § 141 Abs. 3 ZPO nicht dazu dient, eine vermeintliche Missachtung des Gerichts zu ahnden.
Ansprechpartnerin
RAin Katharina Kade
Voraussetzungen der Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 ZPO (mit BLD-Anmerkung)
LG Magdeburg, Beschluss vom 3.4.2025 - 1 T 99/25 *023*