1. Trotz ursprünglicher Zulässigkeit und Begründetheit der Klage trifft den Kläger die Kostenlast, wenn der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat und der Beklagte die Forderung sofort anerkennt, § 93 ZPO. Beim schriftlichen Vorverfahren ist die Erklärung erst innerhalb der Klageerwiderungsfrist unschädlich, wenn in der vorab erklärten Verteidigungsanzeige kein Sachantrag enthalten oder sonst erkennbar ist, das der Beklagte dem Sachvortrag entgegentritt.
2. Nebenforderungen sind im Rahmen von § 92 ZPO nur zu berücksichtigen, wenn diese einen Wert von 10 % des fiktiven Streitwerts aus Haupt- und Nebenforderung erreichen.
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp, Berlin
runa.stopp@bld.de
Voraussetzungen für ein sofortiges Anerkenntnis (§ 93 ZPO) / Berücksichtigung der Nebenforderungen im Rahmen der Kostenverteilung gemäß § 92 ZPO
AG Bad Freienwalde, Beschluss vom 17.10.2024 - 20 C 132/24