Der Geschädigte ist dem gegnerischen Haftpflichtversicherer zur Vorlage von Reparaturrechnungen bei deckungsgleichen Vorschäden während seines Besitzzeitraumes verpflichtet, § 119 III VVG.
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RA Heinz Otto Höher
Vorlagepflicht von Rechnungen reparierter Vorschäden
OLG Saarbrücken, Urteil vom 1.10.2024 - 3 W 7/24